Gemäß Ziff. 21.2 ADSp 2017 hat der Spediteur "die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dieses im Interesse des Auftraggebers liegt". Damit besteht nach den ADSp 2017 nun eine Verpflichtung des Spediteurs, für den Auftraggeber Versicherungsschutz einzudecken. In den ADSp 2016 und ADSp 2003 gab es eine "Kann-Bestimmung". Der Spediteur war berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen.

 

Spediteure, die auf Grundlage der ADSp 2017 arbeiten, sollten schon bei der Angebotsabgabe darauf hinweisen, dass sich die Haftung nach den ADSp 2017 und den frachtrechtlichen Bestimmungen beschränkt. Der Kunde sollte zeitgleich informiert werden, dass er über den Spediteur eine Waren-Transportversicherung eindecken kann und dass diese nur bei ausdrücklicher Beauftragung und Wertangabe abgeschlossen wird. Erfolgt aufgrund dieses Hinweises kein Versicherungsauftrag durch den Kunden, darf der Spediteur davon ausgehen, dass der Abschluss einer Waren-Transportversicherung nicht im Interesse des Auftraggebers liegt.

 

Ist nicht erkennbar, ob der Auftraggeber über eine eigene Waren-Transportversicherung verfügt oder das Risiko selbst tragen will, sollte der Spediteur diesen Punkt auf jeden Fall hinterfragen und den Kundenwunsch dokumentieren.

 

(Textquelle: Basler Versicherungen BAS3459 02.17 WMD / Auszug aus einem Informationsschreiben)